Aktuelles
Informationen zu Covid-19


Das Gesetz vom 11. März 2022 zur Änderung des geänderten Gesetzes vom 17.07.2020 legt fest: Der Zugang zu den Einrichtungen für ältere Menschen wird wie folgt geregelt:
Jeder Besucher ab 12 Jahren und 2 Monaten, der engen Kontakt zu den Bewohnern hat, ist verpflichtet, einen gültigen Impfausweis oder eine Heilungsbescheinigung, die nicht älter als 180 Tage ist, oder einen zertifizierten PCR-Test, der
nicht älter als 48 Stunden ist, oder einen zertifizierten Antigentest, der nicht älter als 24 Stunden ist, vorzulegen. Wenn der Besucher keine Bescheinigung wie oben beschrieben vorlegen kann, wird ihm der Zugang zur Einrichtung verweigert.
Bei der Isolierung kann die Frist (in der Regel zehn Tage) verkürzt werden, wenn die infizierte Person keine Symptome zeigt und zwei SARS-CoV-2-Antigen-Schnelltests im Abstand von 24 Stunden mit negativen Ergebnissen durchführt.
Diese neue Isolationsdauer gilt für alle Personen, unabhängig von ihrem Impfstatus.
Bei Besuchern, die sich in der Einrichtung bewegen, ist unter allen Umständen eine medizinische Einweg-Maske zu tragen.
Diese neuen Bestimmungen gelten bis zum 30. Juni 2022.